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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den vorliegenden Vertrag sowie für alle zukünftigen Folgeaufträge und Dienstleistungen, die der Auftragnehmer für die Kundenseite erbringt, auch wenn bei zukünftigen Beauftragungen nicht nochmals ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

1.2. Einkaufsbedingungen oder sonstige AGB der Kundenseite werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Vertragsgegenstand & Leistungsarten

2.1. Grundlage der Zusammenarbeit ist das jeweilige kaufmännische Angebot in Verbindung mit dem technischen Lastenheft.

2.2. Die vertraglichen Leistungen können in Form eines Werkvertrages (z.B. Festpreis für definierte Kernfunktionen) oder eines Dienstvertrages (Leistungen nach Aufwand, 'Time & Material') erbracht werden.

2.3. Risikobereiche (wie etwa die Anbindung unklarer Drittsystem-APIs) sowie zukünftige Change Requests, die nicht Teil des ursprünglichen Festpreis-Angebots sind, werden nach tatsächlichem Aufwand zu dem im Angebot vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

2.4. Falls die Arbeiten auf Wunsch der Kundenseite beginnen, bevor eine beidseitig unterzeichnete, detaillierte Leistungsbeschreibung vorliegt, dient das kaufmännische Angebot als vorläufige Arbeitsgrundlage. Das Risiko für daraus resultierende Abweichungen von den individuellen Erwartungen der Kundenseite sowie daraus entstehende Mehraufwände trägt in diesem Fall die Kundenseite.

3. Mitwirkungspflichten der Kundenseite

3.1. Die Ausarbeitung individueller Software erfolgt nach Art und Umfang der von der Kundenseite vollständig zur Verfügung gestellten Informationen und Hilfsmittel. Die Kundenseite stellt zeitgerecht und auf ihre Kosten realistische und für den Anwendungsfall geeignete Testdaten in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung.

3.2. Erfüllt die Kundenseite ihre Mitwirkungspflichten (z.B. Bereitstellung von Testdaten, Freigaben, Feedback) nicht rechtzeitig, verschieben sich die vereinbarten Zeitpläne und Deadlines für den Auftragnehmer in angemessenem Umfang.

3.3. Lieferverzögerungen und daraus resultierende Mehrkosten, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben der Kundenseite entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und fallen zu Lasten der Kundenseite.

3.4. Stellt sich im Projektverlauf heraus, dass die Ausführung der vereinbarten Leistungen gemäß Lastenheft tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist (z. B. durch technische Limitierungen von Drittsystemen), wird der Auftragnehmer dies der Kundenseite unverzüglich anzeigen. Passt die Kundenseite die Anforderungen daraufhin nicht so an, dass eine Umsetzung möglich wird, darf der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Beruht die Unmöglichkeit auf einem Versäumnis oder einer nachträglichen Änderung durch die Kundenseite, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die Kundenseite hat in diesem Fall die bis dahin erbrachten Leistungen und angefallenen Aufwände vollständig zu vergüten.

4. Änderungswünsche (Change Requests)

4.1. Später auftretende Änderungswünsche, die vom ursprünglichen Lastenheft abweichen, bedürfen der Textform (z.B. E-Mail).

4.2. Der Auftragnehmer wird den voraussichtlichen Aufwand für die Änderung bewerten. Die Umsetzung erfolgt stets nach tatsächlichem Zeitaufwand zu dem im Angebot festgelegten Stundensatz.

5. Support & Erreichbarkeit

5.1. Supportleistungen erfolgen grundsätzlich asynchron per E-Mail sowie in explizit vorab vereinbarten Online-Meetings.

5.2. Garantierte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten sowie damit verbundene Vertragsstrafen (Pönalen) sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, diese wurden in einem separaten Wartungsvertrag explizit und schriftlich vereinbart.

6. Abnahme (für werkvertragliche Leistungen)

6.1. Individuell erstellte Software bedarf einer formellen Abnahme durch die Kundenseite spätestens vier Wochen ab Lieferung.

6.2. Lässt die Kundenseite den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme der Software verstreichen, gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum dieses Zeitraumes als abgenommen.

6.3. Setzt die Kundenseite die Software ganz oder teilweise im Produktivbetrieb ein, gilt die Software jedenfalls sofort als abgenommen.

6.4. Die Kundenseite ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Etwaige wesentliche Mängel, die die vertragsgemäße Nutzung erheblich beeinträchtigen, sind ausreichend dokumentiert und reproduzierbar zu melden.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.

7.2. Bei Aufträgen, die mehrere Teilschritte oder Meilensteine umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Erreichen eines vereinbarten Meilensteins Teilrechnungen zu legen. Für Teilrechnungen gelten die Zahlungsbedingungen analog.

7.3. Werden Leistungen auf Wunsch der Kundenseite ausnahmsweise nicht remote, sondern vor Ort erbracht, werden die tatsächlich anfallenden Reise- und Nächtigungskosten (z.B. Bahn, Flug, Hotel, Taxi) gegen Nachweis an die Kundenseite weiterverrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit und werden nach dem im Angebot vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

7.4. Die Kundenseite ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen oder Zahlungen zurückzubehalten, es sei denn, die Gegenforderungen der Kundenseite wurden vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

8. Nutzungsrechte & Geistiges Eigentum

8.1. Der Auftragnehmer erteilt der Kundenseite nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die Individualsoftware für den eigenen Bedarf zu nutzen. Laufende Lizenzgebühren fallen hierfür nicht an.

8.2. Der Auftragnehmer behält in jedem Fall das vollumfängliche Urheberrecht sowie alle Verwertungsrechte an den erbrachten Leistungen und dem gesamten erstellten Quellcode. Dem Auftragnehmer bleibt es ausdrücklich gestattet, die entwickelten Lösungen, Konzepte und den gesamten Quellcode (inklusive aller Module, Frameworks und Individualprogrammierungen) uneingeschränkt in anderen Projekten und für andere Kundenseiten wiederzuverwenden.

8.3. Durch die Mitwirkung der Kundenseite bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Es entsteht keine Miturheberschaft der Kundenseite. Jede darüber hinausgehende Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

8.4. Eine Übergabe des Quellcodes erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich im Angebot vereinbart wird. Die Übergabe setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung voraus. Wird der Quellcode überlassen, dient dies ausschließlich der internen Nutzung und systemeigenen Weiterentwicklung durch die Kundenseite. Die Kundenseite ist berechtigt, den Quellcode an Dritte (z. B. andere Entwickler:innen oder Agenturen) weiterzugeben, jedoch ausschließlich zu dem Zweck, die Software für die Kundenseite selbst zu warten, zu betreiben oder im Rahmen des vertraglichen Zwecks weiterzuentwickeln. Eine Weitergabe des Quellcodes an Dritte zur kommerziellen Verwertung, der Weiterverkauf oder die Schaffung eines eigenen, daraus resultierenden kommerziellen Software- oder SaaS-Produktes durch die Kundenseite ist ausdrücklich untersagt.

9. Gewährleistung

9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Übergabe bzw. Abnahme.

9.2. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Mangel reproduzierbar ist und die Kundenseite keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat. Für Software, die durch die Kundenseite oder Dritte nachträglich verändert wird, entfällt jegliche Gewährleistung für die betroffenen Teile.

9.3. Eine Pflicht zur Zurverfügungstellung von Updates, Upgrades, Sicherheitspatches oder sonstigen Weiterentwicklungen nach Abnahme der Leistung besteht ausdrücklich nicht. Laufende Wartungs- und Supportleistungen müssen in einem separaten Wartungsvertrag vereinbart werden.

9.4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Funktionsstörungen, die durch nachträgliche Änderungen oder Updates von Drittanbietern (z. B. Betriebssystem-Updates, Änderungen an Browser-Engines oder Modifikationen von Drittanbieter-APIs) verursacht werden. Notwendige Anpassungen zur Wiederherstellung der Funktionalität aufgrund solcher externer Einflüsse stellen einen neuen Auftrag dar und werden nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

10. Haftung & Datenschutz (DSGVO)

10.1. Der Auftragnehmer haftet nur für nachweislich verschuldete Schäden im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Datenverluste wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden bleibt davon unberührt. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert des jeweiligen Projekts begrenzt.

10.2. Sofern die Software zur Verarbeitung personenbezogener oder sensibler Daten (z. B. nach Art. 9 DSGVO) genutzt wird, obliegt die alleinige Verantwortung für die rechtmäßige Erhebung und Verarbeitung dieser Daten der Kundenseite. Erfolgt das Hosting oder eine sonstige Verarbeitung durch den Auftragnehmer, werden die jeweiligen Pflichten zur Datensicherheit und die Regelungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO in einem separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) festgehalten.

11. Referenznennung

11.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kundenseite sowie das realisierte Projekt nach dem offiziellen Projektabschluss als Referenz (z. B. auf der eigenen Website oder in sozialen Medien) zu nennen. Die Kundenseite kann dieser Verwendung jederzeit formlos widersprechen; in diesem Fall wird die Referenznennung innerhalb einer angemessenen Frist entfernt.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmen zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.

12.2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren Klausel am Nächsten kommt.


Stand: 27. März 2026